Tabakwerbung steigert den Konsum auf verschiedene Arten und Weisen, vor allem durch Beeinflussung von Kindern oder Jugendlichen, die mit dem Rauchen beginnen könnten. Außerdem werden Raucher angeregt, mehr zu rauchen; ihre Motivation zum Abgewöhnen sinkt und Ex-Raucher nehmen ihre alte Gewohnheit wieder auf. Es entsteht ein Umfeld, in dem Tabakkonsum als normal und akzeptabel gilt und die Warnungen vor Gesundheitsschäden ignoriert werden.
Tabakwerbung und -sponsoring sind in der EU durch folgende Rechtsvorschriften eingeschränkt:
- Richtlinie zur Tabakwerbung (2003/33/EG)
- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EG)
- Empfehlung 2003/54/EG des Rates zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
Die Richtlinie zur Tabakwerbung (2003/33/EG) verbietet grenzüberschreitende Tabakwerbung und grenzüberschreitendes Tabaksponsoring in allen Medien außer dem Fernsehen. Verboten sind Werbung in Printmedien, Rundfunk und Internet sowie Sponsoring von Veranstaltungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, z. B. die Olympischen Spiele und Formel-Eins-Rennen. Auf solchen Veranstaltungen ist außerdem das kostenlose Verteilen von Tabakwaren verboten. Das Verbot betrifft Werbung und Sponsoring mit dem Ziel, direkt oder indirekt den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern.
Tabakwerbung und -sponsoring im Fernsehen war bereits seit 1989 im Rahmen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (89/552/EWG) verboten worden. Diese Richtlinie wurde nunmehr ersetzt durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EG), mit der das Verbot auf alle Formen audiovisueller kommerzieller Kommunikation ausgeweitet wurde, darunter auch Produktplatzierung.
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Richtlinie.
Im Mai 2008 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie über die Tabakwerbung.
Die Empfehlung 2003/54/EG des Rates zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums deckt andere Formen der Förderung des Tabakkonsums ab. Mitgliedstaaten sollen die Verwendung von Markennamen von Tabakerzeugnissen auf anderen Produkten oder Dienstleistungen,
- die Verwendung verkaufsfördernder Gegenstände und Tabakproben,
- den Einsatz und die Verbreitung verkaufsfördernder Maßnahmen wie Rabatte, unentgeltliche Zuwendungen, Zugaben oder die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Preisausschreiben oder einem Gewinnspiel,
- die Verwendung von Reklametafeln, Plakaten und sonstigen Werbemaßnahmen innerhalb und außerhalb öffentlicher Gebäude (wie Werbung auf Zigarettenautomaten),
- Kinowerbung und andere Formen von Werbung, Sponsoring oder direkten oder indirekten Verkaufsförderungsmaßnahmen für Tabakerzeugnisse unterbinden.
Auf internationaler Ebene legt Artikel 13 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) die Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Verbot oder Beschränkung von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring von Tabakerzeugnissen fest. Im Juli 2007 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Erarbeitung umfassender Leitlinienvorschläge zur Durchführung von Artikel 13 der Vereinbarung. Außerdem wurde die Gruppe beauftragt, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten eines Protokolls zu grenzüberschreitender Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring vorzulegen, die diese Leitlinien ergänzen.
Weitere Informationen
- Maßnahmen der Kommission gegen Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tabaksponsoring
- Tabakwerbung: Europäische Kommission geht gegen vier EU-Mitgliedstaaten vor, die die Bestimmungen nicht einhalten
- Tabakwerbung in Deutschland: Kommission ruft Europäischen Gerichtshof an
- Tabakwerbung: Europäische Kommission geht gegen zwei EU-Mitgliedstaaten vor, die die Bestimmungen nicht einhalten
- Zusammenfassung des Urteils – Rechtssache C-380/03 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage – Rechtsangleichung – Richtlinie 2003/33/EG – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 – Wahl der Rechtsgrundlage – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
- WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums