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Public Health

Auswirkungen von Sonnenbänken für kosmetische Zwecke auf die Gesundheit

Das Thema ist nicht neu: Bereits im Jahr 2006 veröffentlichte der wissenschaftliche Ausschuss für Verbraucherprodukte eine Stellungnahme zu den biologischen Auswirkungen ultravioletter Strahlung (UVR) von Sonnenbänken. Darin heißt es, dass UV-Geräte zur kosmetischen Bräunung wahrscheinlich das Risiko für bösartige Melanome der Haut und vermutlich auch der Augen erhöhen. Es wurde empfohlen, jungen Menschen unter 18 Jahren vom Besuch einer Sonnenbank abzuraten.
Einige Jahre später, 2009, stufte das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) den Einsatz von UV-emittierenden Bräunungsgeräten als für Menschen krebserregend ein.
Angesichts neuer Erkenntnisse ersuchte die Europäische Kommission den Wissenschaftlichen Ausschuss für Gesundheit, Umwelt- und neu aufkommende Risiken (SCHEER) um eine Aktualisierung der früheren Stellungnahme zu diesem Thema.

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2. RECHTSVORSCHRIFTEN

2.1 Welche Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Sonnenbänken sind derzeit in Kraft?

Die mit der Benutzung einer Sonnenbank verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken hängen vorwiegend von der Sicherheit des Gerätes selbst und der Einhaltung der geltenden Vorschriften für Gerätesicherheit ab. Darüber hinaus ist auch die (evtl. unsachgemäße) Verwendung des Geräts von Bedeutung. Dabei kommt es maßgeblich auf das Wissen der Verbraucher/-innen und die Informationen und Hinweise an, die sie vom Betreiber des Sonnenstudios erhalten.

Die genauen Sicherheitsvorschriften für alle Risiken, nicht nur in Bezug auf die elektrische Sicherheit, sind in der Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) festgelegt, die auch für Sonnenbänke gilt. In der harmonisierten Norm EN 60335-2-27:2013 werden Anforderungen an die Sicherheit von Sonnenbänken aufgeführt, darunter auch Grenzwerte für die Emission ultravioletter Strahlung. Genau wie bei anderen europäischen Normen ist die Einhaltung freiwillig, begründet jedoch eine Konformitätsvermutung mit der Richtlinie.

In den letzten Jahren haben einige Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bräunungsgeräte verabschiedet: mehrere Länder haben die Nutzung von Sonnenbänken für Minderjährige verboten. Laut einer Marktstudie im Zeitraum 2008/2009 in verschiedenen EU-Ländern ist die Durchsetzung dieser Vorschrift jedoch lückenhaft.

2.2 Worauf erstrecken sich die derzeit geltenden Rechtsvorschriften?

Inhaltliche Aspekte des Auftrags der Kommission an den Wissenschaftlichen Ausschuss:

In der EU ist die Vermarktung von Sonnenbänken mit einer Eingangsspannung von 50 bis 1000 Volt für Wechselstrom oder von 75 bis 1500 Volt für Gleichstrom durch die Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EG) geregelt. In der Richtlinie heißt es, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen; sie erstreckt sich also auf sämtliche Risiken. Andere geltende EU-Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

In der harmonisierten Norm EN 60335-2-27:2013 werden Anforderungen an die Sicherheit von Sonnenbänken aufgeführt, darunter auch Grenzwerte für die Emission ultravioletter Strahlung. Sie legt den strengsten internationalen Grenzwert für UV-Strahlung fest: 0,3 W/m2. Doch wie alle anderen EU-Normen ist auch diese freiwillig. Wird sie eingehalten, begründet sie eine Konformitätsvermutung mit den Sicherheitszielen der Niederspannungsrichtlinie hinsichtlich der von der Norm abgedeckten Risiken. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bräunungsgeräte erlassen, zum Beispiel ein Verbot der Nutzung kommerzieller Sonnenbänke durch Personen unter 18 Jahren. Eine in den Jahren 2008/2009 in mehreren EU-Ländern durchgeführte Marktstudie ergab jedoch, dass 10 bis 90 % Prozent der Sonnenbänke nicht regelkonform waren, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht immer die erforderlichen Sicherheitshinweise in den Sonnenstudios erhielten und dass die Kennzeichnung der Sonnenbänke (z. B. Warnhinweise) oft nicht den Vorschriften entsprach (20 % der Fälle).

Den Ergebnissen zufolge könnten Einschränkungen für die Nutzung von Sonnenbänken deren verbreitete Nutzung und die damit verbundenen Risiken eindämmen helfen.

In den USA lassen die Daten darauf schließen, dass Gesetze zur Nutzung von Bräunungsgeräten für Innenräume, vor allem Altersbeschränkungen, den Sonnenbankgebrauch von Sekundarschülerinnen einschränken. Diese Bevölkerungsgruppe nutzt Sonnenbänke am häufigsten.

In Island trug die weite Verbreitung des Sonnenbankgebrauchs sicherlich zum starken Anstieg von Melanomen bei. Nach 2002 gingen die Oberkörper-Hautkrebsfälle wieder zurück, was sehr wahrscheinlich auf die Ende der 1990er Jahre von den isländischen Gesundheitsbehörden durchgeführten Aufklärungskampagnen zurückzuführen ist. Eine Kampagne der Gesundheitsbehörden im Jahr 2004 gegen die Sonnenbanknutzung, besonders bei jungen Mädchen, führte zu einer Reduzierung der Anzahl der Sonnenbänke um 50 % bis zum Jahr 2008.

Angesichts der geringen Wirksamkeit von Kontrollmaßnahmen zum Gebrauch von Sonnenbänken in Frankreich empfahlen jüngst die Agentur für Lebensmittel, Umwelt und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (ANSES) sowie zwei Nichtregierungsorganisationen (Sécurité Solaire, ein mit der WHO zusammenarbeitendes Zentrum, und die europäische Gesellschaft für die Vorbeugung von Hautkrebs (EuroSkin)), die Vermarktung und kommerzielle Nutzung von UV-Sonnenbänken zu verbieten.