Die Richtlinie für Tabakerzeugnisse (2014/40/EU) trat am 19. Mai 2014 in Kraft und wurde am 20. Mai 2016 in den EU-Mitgliedstaaten geltendes Recht. Sie enthält Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Dazu gehören Zigaretten, Drehtabak, Pfeifentabak, Zigarren, Zigarrillos, nicht zum Rauchen bestimmter Tabak, elektronische Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse.
Die Richtlinie schreibt insbesondere Folgendes vor:
- Verbot von Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen
- Verpflichtung der Tabakindustrie zur Offenlegung der Inhaltsstoffe ihrer Erzeugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten
- verpflichtende Angabe gesundheitsrelevanter Warnhinweise auf den Verpackungen von Tabak und ähnlichen Produkten Warnhinweise (Abbildung und Text zusammen) müssen 65 % der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabakverpackungen bedecken
- Mindestmaße für die Warnhinweise, Verbot kleiner Verpackungen für bestimmte Tabakwaren
- Verbot verkaufsfördernder und irreführender Elemente auf den Tabakverpackungen
- EU-weites System zur Überwachung und Rückverfolgung zwecks Eindämmung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen
- Möglichkeit für die Mitgliedsländer, Internetverkäufe von Tabak und Tabakerzeugnissen zu verbieten
- Festlegung von Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für elektronische Zigaretten
- Verpflichtung der Hersteller zur Meldung neuartiger Tabakprodukte an die EU-Länder, bevor sie sie auf den EU-Markt bringen
Allgemeine Hinweise
- Richtlinie über Tabakerzeugnisse: wichtige Entwicklungen und Pressematerial
- Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse
- Mitteilungen nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse
Inhaltsstoffe und Emissionen
- EU-CEG: Berichterstattung in Bezug auf Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- Prioritätenliste von Zusatzstoffen
- Bestimmung von charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen
- Liste der anerkannten Labore [Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie über Tabakerzeugnisse]