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Public Health

Behandelte
Waren

Die Verordnung enthält Bestimmungen, die sowohl für Biozidprodukte als auch
für (unter die Definition einer behandelten Ware fallende) Gemische und Waren
gelten, die mit einem Biozidprodukt behandelt wurden oder ein solches
enthalten.

Insbesondere dürfen Gemische oder Waren nur mit Wirkstoffen behandelt werden,
die in der EU zu diesem Zweck zugelassen sind. Dies ist eine wesentliche
Änderung gegenüber der vorherigen Regelung, nach der es erlaubt war, dass aus
Nicht-EU-Ländern importierte Gemische oder Waren mit Wirkstoffen behandelt sein
durften, die in der EU nicht zugelassen sind.

Kennzeichnung behandelter Waren und Informationen zu solchen Waren

Gemäß der Verordnung müssen Hersteller und Importeure behandelter Waren diese
kennzeichnen, wenn

  • die Angabe gemacht wird, dass die behandelte Ware biozide Eigenschaften
    aufweist, oder
  • der zur Behandlung der Ware eingesetzte Wirkstoff vorbehaltlich besonderer
    Kennzeichnungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie
    der Umwelt zugelassen wurde.

Eine Kennzeichnung ist ebenfalls vorgeschrieben, wenn sie zum Schutz von
Mensch und Tier sowie der Umwelt vor den Risiken im Zusammenhang mit der
Biozidbehandlung erforderlich ist.

Die Verordnung versetzt Verbraucher in die Lage, Informationen zu der
Biozidbehandlung anzufordern, die der Anbieter bei der Ware angewandt hat. Diese
Informationen müssen innerhalb von 45 Tagen unentgeltlich bereitgestellt
werden.

Übergangsmaßnahmen

Der Text sieht eine Reihe von Übergangsmaßnahmen vor, die den Übergang von
der Richtlinien- zur Verordnungsregelung erleichtern, die ECHA-Agentur in die
Biozid-Rahmenregelung aufnehmen und die im Rahmen der Richtlinie erworbenen
Rechte wahren sollen.