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Public Health

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse müssen Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und Nachfüllbehältern den Behörden in den EU-Ländern, in denen sie die Vermarktung dieser Produkte planen, die wichtigsten Daten übermitteln. Das IT-Instrument für die Übermittlung dieser Informationen heißt EU-CEG. Es ist ein einheitliches elektronisches Portal der EU.

Nachstehend finden Sie ein paar Hinweise zur Nutzung des EU-CEG-Portals für die Übermittlung von Informationen an EU-Mitgliedstaaten über Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllpackungen nach Maßgabe der Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse.

Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch, bevor Sie beginnen.

1) Muss ich eine Übermittler-ID beantragen?

Sie müssen eine solche ID in folgenden Fällen beantragen:

  • Sie sind Hersteller oder Einführer von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten oder Nachfüllpackungen.
    Sie benötigen Ihre Übermittler-ID für jede Übermittlung von Produktinformationen über das EU-CEG. Sie sollten diese ID bei jedem Schriftwechsel zu den übermittelten Produktinformationen angeben.

In folgenden Fällen benötigen Sie keine Übermittler-ID:

  • Sie sind eine dritte Partei, (z. B. ein von einem Hersteller bzw. Einführer beauftragtes Unternehmen), die im Namen eines Herstellers bzw. Einführers Informationen übermittelt.

Selbst wenn Sie gebeten wurden, eine Übermittler-ID im Namen eines Herstellers oder Einführers zu beantragen, müssen Sie im Anmeldeformular die Angaben zum Unternehmen des Herstellers oder Einführers verwenden.

ANMERKUNG: Die Übermittler-ID verleiht Ihnen keinen Zugang zu zusätzlichen Informationen oder Funktionen im EU-CEG-System.

2) Beantragung einer Übermittler-ID

Zur Beantragung einer Übermittler-ID gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Richten Sie ein EU-Login-Konto ein, falls Sie noch keines haben.
  2. Laden Sie das Anmeldeformular herunter. Klicken Sie dazu auf die rechte Maustaste und wählen Sie „save the link as“.
  3. Füllen Sie das Formular aus.
  4. Übermitteln Sie das Formular unter Beachtung der Anweisungen.
ANMERKUNG: Füllen Sie das Formular möglichst vollständig aus (auch optionale Felder) und fügen Sie amtliche Nachweise wie Registrierungsbescheinigung oder Gründungsurkunde, Betriebskostenabrechnung oder Steuererklärung bei.

Nach Eingang des ausgefüllten Formulars weisen wir Ihnen Ihre Übermittler-ID zu.

Dies kann mehrere Tage dauern, vor allem in Stoßzeiten. Wir bitten Sie daher in einem solchen Fall um Geduld. Überdies ist die Zuweisung einer Übermittler-ID nur ein Zwischenschritt für den Erhalt des Zugangs zum EU-CEG.

Übermittlungen über das EU-CEG sind erst nach Erhalt Ihrer Vertragsparteikennung (PARTY identifier) möglich, für die eine zusätzliche Bearbeitungszeit von bis zu mehreren Tagen erforderlich ist. Wenn die Übermittler-ID bereits zugewiesen ist, können Sie jedoch bereits den XML-Generator hochladen und mit der Arbeit an Ihren XML-Dateien beginnen. Sie können dieses Tool aus der CIRACBC-Interessengruppe herunterladen.

Bevor wir die Übermittler-ID erteilen, benötigen wir von Ihnen gegebenenfalls einige weitere Informationen. Im Übrigen behalten wir uns vor, eine Übermittler-ID nötigenfalls zu widerrufen.

3) Übermittlung von Angaben zu Tabakerzeugnissen

Folgende Angaben sind über das EU-CEG zu übermitteln:

Unterlagen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU und gemäß Durchführungsbeschluss zur Übermittlung von Informationen über Tabakerzeugnisse.

Leiten Sie diese Informationen an die zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes weiter, bevor Sie neue oder veränderte Erzeugnisse auf den Markt bringen.

Weitere Einzelheiten zu den verlangten Angaben finden Sie im Datenwörterbuch zu Tabakerzeugnissen. Das Datenwörterbuch bezieht sich zum Teil auch auf pflanzliche Raucherzeugnisse.

4) Übermittlung von Angaben zu E-Zigaretten und Nachfüllpackungen

Folgende Angaben sind über das EU-CEG zu übermitteln:

Unterlagen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU samt Durchführungsbeschluss zur Übermittlung von Informationen über E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.

Sie müssen diese Informationen sechs Monate, bevor Sie neue oder erheblich veränderte Erzeugnisse auf den Markt bringen, an die zuständigen Behörden der betreffenden EU-Länder weiterleiten.

Weitere Einzelheiten zu den verlangten Angaben finden Sie im Datenwörterbuch zu E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Das Datenwörterbuch bezieht sich zum Teil auch auf nikotinfreie Raucherzeugnisse.

5) Technische Optionen für die Datenübermittlung

Nach Erhalt Ihrer Übermittler-ID haben Sie zwei Optionen für die Übermittlung der Produktinformationen an die betreffenden EU-Länder mittels EU-CEG:

  1. Einzel-Anwendungsprogramm (für Unternehmen mit kleiner IT-Infrastruktur)
    Unternehmen können Meldungen mit einem XML-Generator erstellen und dann zeitversetzt auf EU-CEG hochladen.
    Die verschiedenen XML-Dateien müssen über die eTrustEx-Plattform für die GD SANTE hochgeladen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die technische Unterstützung (siehe Registerkarte „Kontakt“).
  2. System-zu-System-Übermittlung (für Unternehmen mit umfassenden IT-Systemen oder zahlreichen Erzeugnissen):
    Für Meldungen mittels System-zu-System-Übermittlung müssen Sie Zugang zum elektronischen Zustellungsnetz haben. Dieses Netz betreibt die Kommission im Hinblick auf eine sichere und zuverlässige Informationsübertragung. Nach Erhalt Ihrer Übermittler-ID nimmt die für IT zuständige Dienststelle der Kommission mit Ihnen Kontakt auf und erklärt Ihnen die erforderlichen technischen Schritte für die Einrichtung dieses Systems auf Ihrer Seite.

Genauere Angaben zu diesen zwei Optionen finden Sie in unserem technischen Leitfaden oder in CIRCABC, der Online-Bibliothek der Kommission (Download-Bereich).

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